Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104) |
(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
Literatur im Internet zu § 1099 BGB
Querverweise
Auf § 1099 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Schlußbestimmungen
- § 52 (Inkrafttreten)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Beendigung, Erneuerung, Heimfall
- Erneuerung
- § 31
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 56 (Vorkaufsrecht)
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