Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Rechtsprechung zu § 11 BGB
200 Entscheidungen zu § 11 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.04.2006 - VI ZR 114/05
Familienrecht - Gesetzlich geschuldeter Unterhalt auch als Naturalunterhalt
- OVG Saarland, 29.10.2012 - 3 A 238/12
Ausbildungsförderung; ständiger Wohnsitz i. S. v. § 5 Abs. 1 ...
- BFH, 08.02.2000 - II R 51/98
Grunderwerbsteuer - vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
- VG Oldenburg, 23.05.2001 - 2 A 2536/00
D (A), Asylbewerber, Umverteilung, Familienangehörige, Minderjährige, Kinder, ...
- VG Hannover, 07.10.2002 - 6 B 4159/02
Anspruch von Schülern mit zwei Wohnsitzen auf Schülerbeförderung; Wohnsitz; ...
- OLG Brandenburg, 21.08.2008 - 9 AR 7/08
Begriff des Wohnsitzes eines Kindes
- BGH, 02.05.1956 - IV ZB 40/56
Gesetzlicher Wohnsitz des ehelichen Kindes
- BGH, 27.05.1992 - XII ARZ 12/92
Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren
- BSG, 14.04.1983 - 10 RKg 15/82
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Literatur im Internet zu § 11 BGB
- § 11 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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