Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)   
§ 11
Wohnsitz des Kindes

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

Rechtsprechung zu § 11 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                §§ 22 ff (Wirtschaftlicher Verein) (zu § 11 I Nr. 6)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            §§ 1629 ff (Vertretung des Kindes)

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