Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 11
Wohnsitz des Kindes

1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 11 BGB

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Querverweise

Auf § 11 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Sitz; Registrierung
                § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)

Redaktionelle Querverweise zu § 11 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                §§ 22 ff. (Wirtschaftlicher Verein) (zu § 11 I Nr. 6)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            §§ 1629 ff. (Vertretung des Kindes)
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