Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113)   
§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Rechtsprechung zu § 110 BGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 110 BGB

Querverweise

Auf § 110 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1903 (Einwilligungsvorbehalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 110 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1644 (Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1824 (Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel)
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