Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Rechtsprechung zu § 110 BGB
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- RG, Lotteriegewinn des Jugendlichen, 29.9.1910 (RGZ 74, 235)
§ 110 BGB nicht anwendbar auf Surrogate
Literatur im Internet zu § 110 BGB
- Mehrwertdienste und Minderjährigkeit von RA Dr. Martin Bahr; Thomas Schroeter (Einführung)
- § 110 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Alltagsgeschäfte
Aufgabenkreis
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit - § 110 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit (Deutschland)
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Querverweise
Auf § 110 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 110 BGB:
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