Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104)   
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Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

Literatur im Internet zu § 1103 BGB

Querverweise

Auf § 1103 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1103 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Miteigentum
            § 1009 II (Belastung zugunsten eines Miteigentümers) (zu § 1103 I)

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