Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104) |
(1) 1Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.
(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
dingliches und subjektiv-
persönliches Vorkaufsrecht § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter
Rechtsprechung zu § 1104 BGB
18 Entscheidungen zu § 1104 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.06.2009 - V ZB 1/09
Ausschluss des Inhabers eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 10.12.2008 - 51 T 468/08
Ausschluss eines Gläubigers aufgrund Unbekanntheit im Wege des ...
- LG Berlin, 10.12.2008 - 51 T 468/08
- LG Kleve, 09.12.2020 - 2 O 142/20 Corona
- BGH, 19.12.1962 - V ZR 239/60
- RG, 07.12.1912 - V 223/12
Übergang der getilgten Hypothek auf den Ersatzberechtigten
- ArbG Dresden, 05.12.2000 - 8 Ca 4514/00
Anspruch einer Gewerkschaft gegen einen Arbeitgeber auf Unterlassung; Von ...
- AG München, 21.03.2013 - 484 C 18498/12
Rücksichtnahmegebot: Hunde sind anzuleinen!
- LG Duisburg, 12.04.2013 - 10 O 377/12
Unterlassungsbegehren der telefonischen Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne ...
- OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 20 W 274/02
Grundbuchberichtigungsverfahren: Unbeschränkte Beschwerde zur Verfolgung eines ...
- LAG Köln, 19.01.2015 - 2 Sa 861/13
Widerrufs- und Unterlassungsansprüche unter ehemaligen Arbeitnehmern desselben ...
Querverweise
Auf § 1104 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Reallasten
- § 1112 (Ausschluss unbekannter Berechtigter)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
- § 453 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast)
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Aufgebote
- § 24 (Aufgebot von dinglichen Rechten)