Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
Rechtsprechung zu § 111 BGB
59 Entscheidungen zu § 111 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03
Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung
- OLG Hamm, 21.02.2013 - 10 U 109/12
Mietrecht - Verpachtetes Grundeigentum geteilt: Erwerber werden Mitgläubiger!
- LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 671/01
Folgen eines im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmten Zustimmungsvorbehalts für ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 532/01
Kündigung und Zustimmungsvorbehalt für vorläufigen Insolvenzverwalter - ...
- BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 532/01
- OLG Naumburg, 23.04.2009 - Verg 7/08
- KG, 12.03.2012 - 4 Ws 17/12
Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch einen Minderjährigen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2012 - 12 B 753/12
Möglichkeit des Ausstellens einer wirksamen Vollmacht gegenüber einem ...
- BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 830/09
Sanierungstarifvertrag - Auslegung - Zustimmung der Gewerkschaft als ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09
Beschäftigungssicherungstarifvertrag; Zustimmungserfordernis für betriebsbedingte ...
- LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09
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Literatur im Internet zu § 111 BGB
- § 111 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil