Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1113
Gesetzlicher Inhalt der Hypothek

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

Rechtsprechung zu § 1113 BGB

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Literatur im Internet zu § 1113 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1113 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Grundschuld, Rentenschuld
            Grundschuld
              § 1192 I (Anwendbare Vorschriften) (zu §§ 1113 ff)

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