Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
Rechtsprechung zu § 1116 BGB
7 Entscheidungen zu § 1116 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 19.12.2011 - 10 U 63/11
- KG, 20.05.2008 - 1 VA 7/06
Behandlung des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages
- OLG Brandenburg, 27.04.1995 - 8 Wx 165/94
Gesamtvollstreckung und Bewilligungsbefugnis
- BGH, 27.06.1989 - XI ZR 52/88
Informationspflichten von Banken untereinander bei Ablösung eines notleidenden ...
- BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08
Immobilien - Aufgebot bei unbekanntem Gläubiger eines Briefrechts
- OLG Hamm, 08.03.2007 - 5 U 72/06
Löschungsanspruch einer Grundschuld nach § 1179a BGB bei Vereinigung mit dem ...
- BayObLG, 12.03.1987 - BReg. 2 Z 25/87
Literatur im Internet zu § 1116 BGB
- § 1116 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Buchhypothek - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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