Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 112 BGB
19 Entscheidungen zu § 112 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Moers, 20.08.1997 - 2 X 97/97
- BFH, 11.02.1958 - I 352/56 U
- BFH, 10.10.1957 - IV 25/57 U
- KG, 15.07.1968 - 1 W 1774/68
- BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwaltung, Vermietung und ...
- BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
- BayObLG, 16.03.1972 - BReg. 2 Z 128/71
Ehevermittlung als gewerbliche Betätigung
- BGH, 17.04.1967 - II ZR 228/64
Rechtsfolgen der Genehmigung eines durch einen Minderjährigen abgeschlossenen ...
- LG Berlin, 27.11.2009 - 530-37/09
- VG München, 15.01.2009 - M 10 K 08.2692
Verfahrensrecht, D (A), Untätigkeitsklage, Antrag, Rücknahme, ...
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Literatur im Internet zu § 112 BGB
- § 112 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 723 (Kündigung durch Gesellschafter)
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