Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113)   

§ 112
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 112 BGB

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Literatur im Internet zu § 112 BGB

Querverweise

Auf § 112 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 723 (Kündigung durch Gesellschafter)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629a (Beschränkung der Minderjährigenhaftung)
            § 1649 (Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1903 (Einwilligungsvorbehalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 112 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1643 (Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1821 (Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke)
              § 1822 (Genehmigung für sonstige Geschäfte)
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