Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 112 BGB
22 Entscheidungen zu § 112 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Moers, 20.08.1997 - 2 X 97/97
MSA Art. 1; EGBGB Art. 7; Türk. ZGB Art. 11, Art. 12; BGB § 112
- KG, 15.07.1968 - 1 W 1774/68
ZPO § 807
- OLG Hamm, 20.09.2012 - 4 U 85/12
Verbraucherschutz: unzulässige Datenerhebung bei minderjährigen Verbrauchern
- BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 380/10
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Pensionszusage
- VG München, 15.01.2009 - M 10 K 08.2692
Rücknahme eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis; Handlungsfähigkeit im ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2008 - L 8 R 58/07
Glaubhaftmachung der Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto
- LG Berlin, 27.11.2009 - 530-37/09
- BGH, 09.02.1977 - IV ZR 25/75
- BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
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Literatur im Internet zu § 112 BGB
- § 112 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erwerbsgeschäft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 723 (Kündigung durch Gesellschafter)