Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.
Rechtsprechung zu § 1120 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 1120 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 1120 BGB bei ibr-online
- BGH, LKW II, 10.10.84 (BGHZ 92, 280)
Mobiliargrundschuld, § 1120, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht, keine analoge Anwendung von § 1276 (vgl. allerdings auch § 876);
§§ 823 II, 1135;
§ 929, besteht ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und einem Dritten, dann kann das Eigentum an den Erwerber (neben § 931) gem. § 929 S. 2 auch dadurch übertragen werden, daß der unmittelbare Besitzer auf Weisung des Veräußerers ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht
- BGH, Hotelinventar, 10.4.61 (BGHZ 35, 85)
§ 1120, Übertragung des Anwartschaftsrechts
Literatur im Internet zu § 1120 BGB
- § 1120 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1120 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
- Hypothekenpfandbriefe
- § 12 (Deckungswerte)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- § 865 (Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Anordnung der Versteigerung
- § 20 II
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 1120 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)
Eigene Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?