Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1120
Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

Rechtsprechung zu § 1120 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, LKW II, 10.10.84 (BGHZ 92, 280) 
    Mobiliargrundschuld, § 1120, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht, keine analoge Anwendung von § 1276 (vgl. allerdings auch § 876);
    §§ 823 II, 1135;
    § 929, besteht ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und einem Dritten, dann kann das Eigentum an den Erwerber (neben § 931) gem. § 929 S. 2 auch dadurch übertragen werden, daß der unmittelbare Besitzer auf Weisung des Veräußerers ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht

  • BGH, Hotelinventar, 10.4.61 (BGHZ 35, 85)
    § 1120, Übertragung des Anwartschaftsrechts

Literatur im Internet zu § 1120 BGB

Querverweise

Auf § 1120 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1120 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 872 (Eigenbesitz)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1181 III (Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 865 (Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung)

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