Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
Rechtsprechung zu § 1122 BGB
7 Entscheidungen zu § 1122 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.07.2008 - IX ZR 162/07
Beendigung der Zubehöreigenschaft von Milchvieh
- BGH, 30.11.1995 - IX ZR 181/94
Entfernung von Zubehörstücken im Zuge einer Betriebsstillegung
- BGH, 21.03.1973 - VIII ZR 52/72
Sicherungsübereignetes Fabrikinventar im Konkurs
- BGH, 22.09.2005 - IX ZR 209/03
Enthaftung von Zubehör durch Stilllegung des Betriebs
- BGH, 01.02.1990 - IX ZR 110/89
Einbauküche als Zubehör
- OLG Köln, 01.09.1994 - 18 U 6/94
Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Herausgabe von Zubehör
- BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
Immobilien - Scheinbestandteilseigenschaft bei Versorgungsleitungen
Literatur im Internet zu § 1122 BGB
Querverweise
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Anordnung der Versteigerung
- § 20 II
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