Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
Rechtsprechung zu § 1124 BGB
86 Entscheidungen zu § 1124 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- KG, 15.07.2004 - 22 U 297/03
Haftungsverband der Grundschuld: Beachtlichkeit einer Vorausverfügung über ...
- BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 101/08
Mietrecht - Vereinbarte Vorauszahlung = Verfügung i.S.v. § 1124 BGB?
- OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 10 U 118/11
Mietrecht - Wann wird der Anspruch auf Kautionsrückzahlung fällig?
- BGH, 23.07.2003 - XII ZR 16/00
Insolvenzrecht - Aktivlegitimation des Zwangsverwalters
- KG, 15.08.2005 - 8 U 31/05
Mietrecht - Vertragsänderungen sind keine "Vorausverfügungen"
- BGH, 25.04.2007 - VIII ZR 234/06
Mietrecht - Einmalige Gesamtmietzahlung gegenüber Grundpfandgläubiger wirksam
- KG, 21.03.2006 - 13 U 46/05
Prätendentenstreit im Hinterlegungsverfahren: Schuldbefreiende Hinterlegung bei ...
- BGH, 09.06.2005 - IX ZR 160/04
Immobilien - Grundschuld: Mietzinsanspruch bleibt immer im Haftungsverband
- BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
- BGH, 08.12.2010 - XII ZR 86/09
Mietrecht - Zwangsverwaltung umfasst nicht Schadensersatz bei Vertrgasaufhebung
- OLG Celle, 11.01.2011 - 2 U 144/10
Pachtrecht - Vorausverfügung über den Pachtzins
- BGH, 13.10.2011 - IX ZR 188/10
Zangsvollstreckung - Folgen der Aufhebung der Zwangsverwaltung
- BGH, 31.01.2000 - II ZR 309/98
Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung an einem mit einem Grundpfandrecht ...
- BGH, 11.10.2011 - VIII ZR 103/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Revision
- BGH, 13.03.2008 - IX ZR 119/06
Mietrecht - Pfändung von Mietforderungen
- OLG Hamm, 20.06.2002 - 18 U 261/01
- OLG Rostock, 03.07.2006 - 3 U 149/05
Mietrecht - Einziehung der Mieten durch Zwangsverwalter
- LG Cottbus, 22.06.2005 - 1 O 66/04
- LG Köln, 11.07.1990 - 10 S 144/90
- BGH, 08.12.1988 - IX ZR 12/88
Begriff der Einziehung; Verzicht auf die Rücknahme einer hinterlegten Geldsumme
Literatur im Internet zu § 1124 BGB
Querverweise
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- § 8 (Rückstände, Vorausverfügungen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
- Art. 53
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Anordnung der Versteigerung
- § 20 II
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