Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
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Aufrechnung gegen Miete oder Pacht

Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.

Rechtsprechung zu § 1125 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1125 BGB

Querverweise

Auf § 1125 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1126 (Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1289 (Erstreckung auf die Zinsen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1125 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 392 (Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung)

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