Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
Rechtsprechung zu § 1126 BGB
8 Entscheidungen zu § 1126 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 10.03.2004 - 3 U 104/03
Zwangsvollstreckung - Eintritt des Zwangsverwalters nur in Miet-/Pachtverträge
- BGH, 08.12.2010 - XII ZR 86/09
Mietrecht - Zwangsverwaltung umfasst nicht Schadensersatz bei Vertrgasaufhebung
- BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01
Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift; ...
- VGH Hessen, 05.04.1995 - 8 UE 846/91
Anordnung der Zwangsverwaltung hat keine direkte Auswirkung auf die ...
- BGH, 26.04.1991 - V ZR 53/90
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte durch das ...
- BGH, 29.06.2006 - IX ZR 119/04
Zwangsverwaltung - Unterfällt Ersatz f. nicht gezogene Nutzung d. Beschlagnahme?
- LG Hanau, 05.07.2002 - 2 S 114/02
- BFH, 26.09.1973 - II R 162/72
Literatur im Internet zu § 1126 BGB
Querverweise
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- § 8 (Rückstände, Vorausverfügungen)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
- Hypothekenpfandbriefe
- § 12 (Deckungswerte)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Anordnung der Versteigerung
- § 20 II
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