Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1127
Erstreckung auf die Versicherungsforderung

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

Rechtsprechung zu § 1127 BGB

32 Entscheidungen zu § 1127 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1127 BGB

Querverweise

Auf § 1127 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1127 BGB:

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