Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
Rechtsprechung zu § 113 BGB
41 Entscheidungen zu § 113 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 71/98
Umfang einer Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 BGB
- BVerwG, 06.11.1969 - II C 110.67
- BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 30.94
Beamtenrecht: Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung eines Minderjährigen zur ...
- LAG Hamburg, 04.06.1999 - 3 Sa 91/98
Geltung von Ausschlußfristen bei Sozialplänen
- BAG, 22.01.1997 - 5 AZR 658/95
Teilkündigung, ergänzende Vertragsauslegung
- VGH Bayern, 03.06.2008 - 3 B 06.2325
Polizeibeamtin des mittleren Dienstes; Gesuch auf vorläufige Versetzung in einen ...
- BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
- BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 864/06
Kündigung - Klagefrist
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 22.03.1995 - 1 UE 1955/93
Zur Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen ...
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Literatur im Internet zu § 113 BGB
- § 113 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Geschäftsfähigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1903 (Einwilligungsvorbehalt)
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