Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
Literatur im Internet zu § 1131 BGB
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