Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
Rechtsprechung zu § 1131 BGB
13 Entscheidungen zu § 1131 BGB in unserer Datenbank:
- LG Mühlhausen, 28.10.1997 - 2 T 173/97
Grundstück als Gebäudeeigentumsbestandteil
- BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 24/99
Folgen der Aufhebung eines Wohnungserbbaurechts
- BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 75/94
Rechtstellung der Grundpfandrechtsgläubiger nach Zuschreibung einer ...
- OLG Frankfurt, 23.03.1993 - 20 W 14/92
Begriff der Verwirrung
- OLG Düsseldorf, 15.07.2009 - 3 Wx 264/08
Immobilien - Umfang einer Änderungsvollmacht
- OLG Hamburg, 15.02.2002 - 1 U 73/00
Haftung des Notars bei Rangverlust einer Reallast
- KG, 02.03.2010 - 1 W 175/08
Zulässigkeit der Zuschreibung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks
- OLG Brandenburg, 31.03.2009 - 5 Wx 9/09
Grundbuchänderung: Zulässigkeit der Zusammenfassung zweier Grundstücke bei ...
- LG Freiburg, 05.09.2006 - 4 T 122/06
Vorbescheid eines Notars mit Ankündigung der Umschreibung einer ...
- OLG Hamm, 28.10.1997 - 15 W 272/97
Verwirrung durch Vereinigung von Grundstücken mit anschließender Aufteilung in ...
- BayObLG, 21.03.1996 - 2Z BR 11/96
Prüfung des Umfangs einer Vollmacht durch das Grundbuchamt
- OLG Oldenburg, 13.09.1989 - 5 W 117/89
Grundbuch, Eintragung, Auslegungsregel, Zuschreibung, Vollmacht, Antrag
- BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/80
Gesetzlicher Löschungsanspruch des nachrangigen Grundpfandgläubigers
Literatur im Internet zu § 1131 BGB
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen