Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1136
Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

Rechtsprechung zu § 1136 BGB

12 Entscheidungen zu § 1136 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1136 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1136 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 137 S. 2 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)

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