Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.
Rechtsprechung zu § 1140 BGB
2 Entscheidungen zu § 1140 BGB in unserer Datenbank:
- FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 5022/03
Ansehung einer Übertragung von Grundstücken als Entnahme und damit als ...
- BGH, 12.12.1985 - IX ZR 15/85
Rechtsfolgen der Befriedigung des die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ...
Literatur im Internet zu § 1140 BGB
Querverweise
Auf § 1140 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1157 (Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- § 68
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