Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.
(2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.
Rechtsprechung zu § 1141 BGB
3 Entscheidungen zu § 1141 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 20.12.1991 - VI R 42/89
Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsstätte
- BGH, 22.03.2006 - IV ZR 6/04
Immobilien - Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids für DDR-Grundstück
- BGH, 31.10.1985 - IX ZR 95/85
Erwerb einer Eigentümergrundschuld durch mehrere Miteigentümer; Aufhebung der ...
Literatur im Internet zu § 1141 BGB
Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1185 (Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 122 (Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 34 (Kündigung von Grundpfandrechten)
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