Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1144
Aushändigung der Urkunden

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

Rechtsprechung zu § 1144 BGB

26 Entscheidungen zu § 1144 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1144 BGB

Querverweise

Auf § 1144 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1150 (Ablösungsrecht Dritter)
            § 1167 (Aushändigung der Berichtigungsurkunden)

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