Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1146
Verzugszinsen

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.

Rechtsprechung zu § 1146 BGB

4 Entscheidungen zu § 1146 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1146 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1146 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 286 (Verzug des Schuldners)
            § 288 (Verzugszinsen)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1160 II (Geltendmachung der Briefhypothek)

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