Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1147
Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

Rechtsprechung zu § 1147 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1147 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1147 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 800 (Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 866 (Arten der Vollstreckung)

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