Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
Rechtsprechung zu § 1152 BGB
5 Entscheidungen zu § 1152 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90
Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten
- BGH, 20.10.2010 - XII ZR 11/08
Grundbuchrecht - Grundschulden nach der Teilungsversteigerung unter Ehegatten
- OLG Köln, 16.12.2008 - 3 U 12/08
Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einer Eigentümergrundschuld nach ...
- OLG Zweibrücken, 22.07.2002 - 7 U 271/01
Immobilien - Kann Ersteigerer Einwendungen geltend machen?
- OLG Zweibrücken, 11.01.2010 - 3 W 187/09
Erschütterung der Vermutung der Rechtsinhaberschaft des eingetragenen ...
Literatur im Internet zu § 1152 BGB
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