Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
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Übertragung von Hypothek und Forderung

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

Rechtsprechung zu § 1153 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1153 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1153 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 401 I (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte)

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