Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1153
Übertragung von Hypothek und Forderung

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

Rechtsprechung zu § 1153 BGB

18 Entscheidungen zu § 1153 BGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 1153 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1153 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 401 I (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1153 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht