Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.
Rechtsprechung zu § 1155 BGB
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, Briefgrundschuld-Mißbrauch, 8.12.92 (NJW-RR 1993, 369)
Literatur im Internet zu § 1155 BGB
Querverweise
Auf § 1155 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 39
Rechtsberatung
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