Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1155
Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen

Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.

Rechtsprechung zu § 1155 BGB

21 Entscheidungen zu § 1155 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1155 BGB

Querverweise

Auf § 1155 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1160 (Geltendmachung der Briefhypothek)
            § 1179b (Löschungsanspruch bei eigenem Recht)
    Grundbuchordnung (GBO)
      Eintragungen in das Grundbuch
     
      Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
        Löschung gegenstandsloser Eintragungen
        Klarstellung der Rangverhältnisse
Redaktionelle Querverweise zu § 1155 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
            § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)

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