Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
Rechtsprechung zu § 1156 BGB
4 Entscheidungen zu § 1156 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.07.1986 - V ZR 238/84
Berücksichtigung nach der Rechtsnachfolge nach Tod des Klägers im ...
- OLG Celle, 27.05.2009 - 3 U 292/08
Immobilien - Mehrfache Abtretung einer Sicherungsgrundschuld
- OLG Hamm, 07.09.2009 - 5 U 42/09
Formularmäßige Vereinbarung der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung ...
- BGH, 21.04.1972 - V ZR 52/70
Zwangsvollstreckung aus abgetretener Sicherungsgrundschuld
Literatur im Internet zu § 1156 BGB
Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1185 (Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
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