Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1159 BGB
2 Entscheidungen zu § 1159 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 23.03.2011 - 10 W 84/11
Voraussetzungen der Löschung einer abgetretenen Grundschuld; Zustimmung des ...
- BGH, 02.10.2003 - V ZB 38/02
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Querverweise
Auf § 1159 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1160 (Geltendmachung der Briefhypothek)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 310 (Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung)
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