Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
§ 116
Geheimer Vorbehalt

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Rechtsprechung zu § 116 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, CPU-Klausel, 24.10.02
    Zwang zum Vertragsschluß bei Androhung eines empfindlichen Übels (vgl. § 123 BGB): Vertragsannahme unter Vorbehalt kann ein Fall des § 116 S. 2 BGB sein

  • BGH, Scheindarlehen, 1.6.99 (NJW 1999, 2882)
    §§ 116, 117 I, 166 I, Wissen des Gesamtvertreters, Kollusion

Literatur im Internet zu § 116 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 116 BGB:

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