Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1162
Aufgebot des Hypothekenbriefs

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

Rechtsprechung zu § 1162 BGB

8 Entscheidungen zu § 1162 BGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 1162 BGB

Querverweise

Auf § 1162 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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