Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
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Eigentümerhypothek

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

Rechtsprechung zu § 1163 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1163 BGB

Querverweise

Auf § 1163 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1172 (Eigentümergesamthypothek)
            § 1176 (Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel)
            § 1179a (Löschungsanspruch bei fremden Rechten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1163 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1177 (Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek)

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