Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.
(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
Rechtsprechung zu § 1164 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1164 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1164 BGB
Querverweise
Auf § 1164 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1164 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldübernahme
- § 415 III (Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 1164 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?