Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
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Übergang der Hypothek auf den Schuldner

(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

Rechtsprechung zu § 1164 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1164 BGB

Querverweise

Auf § 1164 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1165 (Freiwerden des Schuldners)
            § 1176 (Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel)
Redaktionelle Querverweise zu § 1164 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldübernahme
          § 415 III (Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1976 (Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse) (zu § 1164 II)
              § 1991 II (Folgen der Dürftigkeitseinrede) (zu § 1164 II)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2142 (Ausschlagung der Nacherbschaft) (zu § 1164 II)
          Vermächtnis
            § 2175 (Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse) (zu § 1164 II)
        Erbschaftskauf
          § 2377 (Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse) (zu § 1164 II)

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