Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Rechtsprechung zu § 117 BGB
693 Entscheidungen zu § 117 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 27.03.2006 - 12 U 107/05
Immobilien - Beweis eines Scheingeschäfts bei einem Grundstückskaufvertrag
- BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98
Annahme eines Scheingeschäfts bei Gesamtvertretung
- BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
Nichtigkeit eines Scheingeschäfts
- KG, 12.04.2007 - 8 U 76/06
Mietrecht - Voraussetzungen der Annahme eines Scheingeschäftes
- OLG Düsseldorf, 11.12.2007 - 10 W 160/07
Mietrecht - Scheinmietvertrag mit im Haushalt lebendem Sohn?
- LSG Hessen, 08.08.2008 - L 7 AL 138/05
Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - ...
- LAG Hamm, 04.03.2005 - 10 Sa 1989/04
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Lizensspieler Wirksamkeit des ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.07.2007 - L 8 AS 2589/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Aufwendungen für die Unterkunft, Mietvertrag ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter ...
- BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R
- LSG Bremen, 29.03.2000 - L 2 KR 31/99
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Literatur im Internet zu § 117 BGB
- § 117 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 405 (Abtretung unter Urkundenvorlegung)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 II Nr. 5 (Aufhebungsgründe) (zu § 117 I)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 41 II (Unwirksame Rechtsgeschäfte)
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