Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Rechtsprechung zu § 117 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 83 Entscheidungen zu § 117 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 117 BGB bei ibr-online
- BGH, Unterverbriefungsabrede mit Ehemann der Käuferin, 26.5.00 (BGHZ 144, 331)
§ 117 BGB setzt einen tatsächlichen Konsens über die Simulation voraus, dieser Konsens ist eine Willensübereinstimmung, keine Willenserklärung, deshalb kommt eine Kenntniszurechnung (hier: eines Verhandlungsgehilfen) über § 166 I BGB (direkt oder analog) nicht in Betracht;
mißlungenes Scheingeschäft wird von § 118 BGB erfaßt, die Berufung auf § 118 BGB ist auch im Anwendungsbereich von § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht ausgeschlossen;
§ 118 BGB setzt nicht voraus, daß die Nichternstlichkeit der anderen Partei auffallen müßte
- BGH, Scheindarlehen, 1.6.99 (NJW 1999, 2882)
- BGH, GmbH-Erwerb unter aufschiebender Bedingung I, 21.9.94 (BGHZ 127, 129)
§ 15 III, IV GmbHG, § 117 BGB;
§ 158 I BGB, Verzicht auf aufschiebende Bedingung, Willensübereinstimmung bei Eintritt der Bindungswirkung;
(Hinweis: zweite Revisionsentscheidung im vorliegenden Verfahren ist «GmbH-Erwerb unter aufschiebender Bedingung II»)
- BGH, Grundschuldabtretung, 19.9.91 (NJW-RR 1992, 612)
§ 7 AnfG aF (§ 11 AnfG nF), keine rückwirkende Beseitigung der Rechtshandlung;
Verhältnis zum Scheingeschäft, § 117 BGB
- BGH, Lebensgefährtin als Treuhänderin, 28.9.90 (BGHZ 112, 259)
Rückforderung einer Zuwendung, Art. 6 GG;
§ 117, § 313 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 530 I BGB, Schenkung, grober Undank kann auch in einer gutgläubigen Strafanzeige liegen
- BGH, Ölgemälde - Duveneck/Leibl, 8.6.88 (NJW 1988, 2597)
§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> - § 119 II BGB, Abgrenzung Sachmängel- (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02>) und Irrtumsrecht;
§ 818 II, Beweislast, § 117, Beweislast
Literatur im Internet zu § 117 BGB
- § 117 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 117 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 405 (Abtretung unter Urkundenvorlegung)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 II Nr. 5 (Aufhebungsgründe) (zu § 117 I)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 41 II (Unwirksame Rechtsgeschäfte)
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