Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   

§ 117
Scheingeschäft

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Rechtsprechung zu § 117 BGB

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Literatur im Internet zu § 117 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 117 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 405 (Abtretung unter Urkundenvorlegung)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1314 II Nr. 5 (Aufhebungsgründe) (zu § 117 I)
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