Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Rechtsprechung zu § 117 BGB
963 Entscheidungen zu § 117 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 89/12
Allgemeines Vertragsrecht - Strohmann- und Scheingeschäfte: Wann wirksam?
- OLG Düsseldorf, 11.12.2007 - 10 W 160/07
Mietrecht - Scheinmietvertrag mit im Haushalt lebendem Sohn?
- BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98
Annahme eines Scheingeschäfts bei Gesamtvertretung
- OLG Koblenz, 27.03.2006 - 12 U 107/05
Immobilien - Beweis eines Scheingeschäfts bei einem Grundstückskaufvertrag
- LAG Hessen, 14.11.2012 - 18 Sa 1483/11
Insolvenzanfechtung - Unentgeltlichkeit - sekundäre Beweisanfechtung
- LSG Hessen, 08.08.2008 - L 7 AL 138/05
Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - ...
- KG, 12.04.2007 - 8 U 76/06
Mietrecht - Voraussetzungen der Annahme eines Scheingeschäftes
- BGH, 04.04.2007 - III ZR 197/06
Pachtrecht - Scheingeschäft bei der Anpachtung einer Jagd
- BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
Nichtigkeit eines Scheingeschäfts
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Literatur im Internet zu § 117 BGB
- § 117 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 405 (Abtretung unter Urkundenvorlegung)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 II Nr. 5 (Aufhebungsgründe) (zu § 117 I)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 41 II (Unwirksame Rechtsgeschäfte)