Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
(2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Rechtsprechung zu § 1170 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1170 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1170 BGB
Querverweise
Auf § 1170 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 41
- Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- § 67
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO)
- § 24 (Aufgebot von dinglichen Rechten)
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