Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1170
Ausschluss unbekannter Gläubiger

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

Rechtsprechung zu § 1170 BGB

19 Entscheidungen zu § 1170 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1170 BGB

Querverweise

Auf § 1170 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 887 (Aufgebot des Vormerkungsgläubigers)
        Vorkaufsrecht
          § 1104 (Ausschluss unbekannter Berechtigter)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1175 (Verzicht auf die Gesamthypothek)
            § 1188 (Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber)
Redaktionelle Querverweise zu § 1170 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1177 (Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek) (zu § 1170 II)

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