Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.
(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
Rechtsprechung zu § 1171 BGB
8 Entscheidungen zu § 1171 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08
Immobilien - Aufgebot bei unbekanntem Gläubiger eines Briefrechts
- OLG Schleswig, 01.09.2010 - 2 W 80/10
Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens eines Grundpfandgläubigers bei ...
- OLG Koblenz, 01.08.2008 - 5 U 551/08
Immobilien - Rückgriff bei Tilgung einer fremden Verbindlichkeit
- OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 627/03
Tilgung der durch Grundschuld gesicherten Forderung durch die ...
- KG, 10.02.2011 - 12 W 33/10
Begriff des unbekannten Gläubigers i.S. von § 1170 BGB
- OLG München, 05.11.2010 - 34 Wx 117/10
Betreiben des Aufgebotsverfahrens durch den Grundeigentümer wegen Abhandenkommens ...
- KG, 20.05.2008 - 1 VA 7/06
Behandlung des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages
- BayObLG, 12.03.1987 - BReg. 2 Z 25/87
Literatur im Internet zu § 1171 BGB
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 19
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Annahme
- § 8 (Antrag des Hinterlegers)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 41
- Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- § 67
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 24 (Aufgebot von dinglichen Rechten)
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