Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1173
Befriedigung durch einen der Eigentümer

(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.

(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.

Rechtsprechung zu § 1173 BGB

27 Entscheidungen zu § 1173 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1173 BGB

Querverweise

Auf § 1173 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1143 (Übergang der Forderung)
            § 1176 (Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel)
Redaktionelle Querverweise zu § 1173 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1976 (Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse) (zu § 1173 I 2)
              § 1991 II (Folgen der Dürftigkeitseinrede) (zu § 1173 I 2)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2142 (Ausschlagung der Nacherbschaft) (zu § 1173 I 2)
          Vermächtnis
            § 2175 (Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse) (zu § 1173 I 2)
        Erbschaftskauf
          § 2377 (Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse) (zu § 1173 I 2)

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