Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschrift des § 1172 Abs. 2 findet Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.
Rechtsprechung zu § 1175 BGB
8 Entscheidungen zu § 1175 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.12.2010 - IX ZB 61/09
Insolvenzrecht - Insolvenzgläubiger verfügt über Gesamtgrundschuld
- BGH, 19.03.2010 - V ZR 52/09
Grundbuchrecht - Bestellung einer Grundschuld durch Miteigentümer; Übersicherung
- OLG Hamm, 20.08.2007 - 5 W 68/07
Bauträger - Bauträgerinsolvenz und Anspruch auf Pfandfreigabe
- OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 3 Wx 167/03
Immobilien - Umwandlung einer Gesamthypothek in Eigentümergrundschuld
- OLG Brandenburg, 20.04.2011 - 4 U 45/10
Eigentumsverhältnisse an einem Grundschuldbrief
- LG Verden, 05.05.2009 - 3a T 54/09
- LG Gera, 25.09.2001 - 5 T 469/01
Mithaftentlassung bei Gesamtbelastung
- BGH, 30.01.1992 - IX ZR 64/91
Bindung einer Bank an eine Freistellungserklärung
Literatur im Internet zu § 1175 BGB
Querverweise
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