Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1177
Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 1177 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1177 BGB

Querverweise

Auf § 1177 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1177 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1163 (Eigentümerhypothek)
            § 1168 (Verzicht auf die Hypothek)
            § 1170 II (Ausschluss unbekannter Gläubiger)
          Grundschuld, Rentenschuld
            Grundschuld
              § 1196 (Eigentümergrundschuld)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1976 (Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse)
              § 1991 II (Folgen der Dürftigkeitseinrede)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2142 (Ausschlagung der Nacherbschaft)
          Vermächtnis
            § 2175 (Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse)
        Erbschaftskauf
          § 2377 (Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse)

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