Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
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Hypothek für Nebenleistungen und Kosten

(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.

(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Literatur im Internet zu § 1178 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1178 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1976 (Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse) (zu § 1178 I)
              § 1991 II (Folgen der Dürftigkeitseinrede) (zu § 1178 I)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2142 (Ausschlagung der Nacherbschaft) (zu § 1178 I)
          Vermächtnis
            § 2175 (Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse) (zu § 1178 I)
        Erbschaftskauf
          § 2377 (Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse) (zu § 1178 I)

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