Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1179
Löschungsvormerkung

Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,

1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein.

Rechtsprechung zu § 1179 BGB

15 Entscheidungen zu § 1179 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1179 BGB

Querverweise

Auf § 1179 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Geschäftswert
            § 23 (Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangänderungen)
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 44 (Mehrere Erklärungen in einer Urkunde)
          Grundbuchsachen
            § 62 (Eintragung von Belastungen)
            § 64 (Eintragung von Veränderungen und Löschungsvormerkungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1179 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 883 (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung)

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