Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,
| 1. | ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder | |
| 2. | ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein. |
Rechtsprechung zu § 1179 BGB
12 Entscheidungen zu § 1179 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 27/97
Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten des Inhabers eines ...
- OLG Hamm, 18.12.2001 - 15 W 304/01
Voraussetzung der Gebührenbefreiung
- OLG Düsseldorf, 14.04.2008 - 9 U 152/07
- BayObLG, 05.08.1999 - 2Z BR 35/99
Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung im Grundbuch
- BGH, 10.11.2011 - IX ZR 142/10
Insolvenzrecht - Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld
- BGH, 22.07.2004 - IX ZR 131/03
Immobilien - Subjektiv-dingliche Löschungsanspruch
- OLG Hamburg, 02.04.2009 - 11 U 200/06
Insolvenzverfahren: Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs eines ...
- OLG Köln, 22.12.2004 - 2 U 103/04
Insolvenzrecht - Gesetzliche Löschungsvormerkung ist insolvenzfest
- BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/80
Gesetzlicher Löschungsanspruch des nachrangigen Grundpfandgläubigers
- OLG Hamm, 24.03.1976 - 15 W 99/76
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