Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.
(2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1179b BGB
2 Entscheidungen zu § 1179b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 9 U 204/02
Immobilien - Vollstreckung aus abgetretener Grundschuld ohne Sicherungsabrede?
- BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 27/97
Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten des Inhabers eines ...
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Querverweise
Auf § 1179b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 932 (Arresthypothek)
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