Rechtsprechung zu § 118 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 118 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Unterverbriefungsabrede mit Ehemann der Käuferin, 26.5.00 (BGHZ 144, 331)
§ 117 BGB setzt einen tatsächlichen Konsens über die Simulation voraus, dieser Konsens ist eine Willensübereinstimmung, keine Willenserklärung, deshalb kommt eine Kenntniszurechnung (hier: eines Verhandlungsgehilfen) über § 166 I BGB (direkt oder analog) nicht in Betracht;
mißlungenes Scheingeschäft wird von § 118 BGB erfaßt, die Berufung auf § 118 BGB ist auch im Anwendungsbereich von § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht ausgeschlossen;
§ 118 BGB setzt nicht voraus, daß die Nichternstlichkeit der anderen Partei auffallen müßte
Literatur im Internet zu § 118 BGB
Querverweise
Auf § 118 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 122 (Schadensersatzpflicht des Anfechtenden)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Prüfungs- und Belehrungspflichten
- § 17 II (Grundsatz)
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