Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
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Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Rechtsprechung zu § 118 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Unterverbriefungsabrede mit Ehemann der Käuferin, 26.5.00 (BGHZ 144, 331)
    § 117 BGB setzt einen tatsächlichen Konsens über die Simulation voraus, dieser Konsens ist eine Willensübereinstimmung, keine Willenserklärung, deshalb kommt eine Kenntniszurechnung (hier: eines Verhandlungsgehilfen) über § 166 I BGB (direkt oder analog) nicht in Betracht;
    mißlungenes Scheingeschäft wird von § 118 BGB erfaßt, die Berufung auf § 118 BGB ist auch im Anwendungsbereich von § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht ausgeschlossen;
    § 118 BGB setzt nicht voraus, daß die Nichternstlichkeit der anderen Partei auffallen müßte

Literatur im Internet zu § 118 BGB

Querverweise

Auf § 118 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 122 (Schadensersatzpflicht des Anfechtenden)
Redaktionelle Querverweise zu § 118 BGB:

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