Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   

§ 118
Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Rechtsprechung zu § 118 BGB

93 Entscheidungen zu § 118 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 118 BGB

Querverweise

Auf § 118 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 122 (Schadensersatzpflicht des Anfechtenden)
Redaktionelle Querverweise zu § 118 BGB:
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