Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1180 BGB
3 Entscheidungen zu § 1180 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung
- OLG Frankfurt, 29.03.2000 - 13 U 231/98
Umfang der Bauhandwerkersicherung
- BFH, 29.05.1959 - III 384/57 U
Literatur im Internet zu § 1180 BGB
Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- § 65
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