Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1184
Sicherungshypothek

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

Rechtsprechung zu § 1184 BGB

48 Entscheidungen zu § 1184 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1184 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1184 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          § 238 II (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 648 I (Sicherungshypothek des Bauunternehmers)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1190 III (Höchstbetragshypothek)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 720a I 1 b (Sicherungsvollstreckung)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 866 (Arten der Vollstreckung)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 932 (Arresthypothek)

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