Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
Rechtsprechung zu § 1189 BGB
4 Entscheidungen zu § 1189 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 10.08.2005 - 4 U 186/04
Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung einer Golddollar-Hypothek zur ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08
Immobilien - Anspruch des Eigentümers auf Löschung von Grundpfandrecht?
- OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 5 U 41/07
Ansprüche aus einer in den 1920er Jahren emittierten Schuldverschreibung: Ablauf ...
- BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08
- OLG Köln, 24.09.2003 - 2 Wx 28/03
Wohnungseigentum -Bleibt Verwalterstellung bei Wechsel der Rechtspersönlichkeit?
Literatur im Internet zu § 1189 BGB
Querverweise
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