Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.
(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.
(4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 1190 BGB
6 Entscheidungen zu § 1190 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 25.02.2010 - 3 W 81/10
Voraussetzungen der Löschung einer Fremdgrundschuld auf Antrag des Gläubigers ...
- OLG Nürnberg, 20.06.1990 - 9 U 3650/89
- BGH, 30.06.1983 - V ZB 20/82
Bestimmtheit einer vollstreckbaren Urkunde
- BFH, 03.10.1969 - III R 90/66
- OLG Karlsruhe, 17.06.2005 - 14 Wx 35/04
Immobilien - Höchstbetragshypothek als vorläufige Eigentümergrundschuld
- BFH, 13.02.1968 - II R 116/66
Literatur im Internet zu § 1190 BGB
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 837 (Überweisung einer Hypothekenforderung)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Eintragungen
- § 17
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