Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
| Untertitel 1 - Grundschuld (§§ 1191 - 1198) |
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
Rechtsprechung zu § 1191 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 1191 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 1191 BGB bei ibr-online
- BGH, Autozubehörhandel, 23.5.00 (NJW 2000, 2675)
§ 1191 BGB, § 3 AGBG (jetzt § 305c BGB <Fassung ab 1.1.02>), keine Überrumpelung durch formularmäßige Erstreckung der Grundschuldhaftung auf alle - auch zukünftigen - eigenen Schulden des Sicherungsgebers (anders für fremde Schulden)
- BGH, Grundschuldbestellung unter Vollmachtsüberschreitung, 14.3.00 (NJW 2000, 2021)
§§ 894, 1191 BGB, kein Anspruch des Eigentümers auf Löschung einer bestehenden, aber für einen falschen Berechtigten eingetragenen Grundschuld;
§ 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Ablehnung der Annahme kann auch durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ergehen
- BGH, Hausüberschreibung an Briefkastenfirma in Honolulu, 17.12.98
§ 23 ZPO setzt, als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts herangezogen, auch einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits voraus;
nach deutschem Internationalen Privatrecht (Art. 3 ff EGBGB) gilt deutsches Anfechtungsrecht (§§ 1 ff AnfG), wenn auf dieses "alle wesentlichen Verhältnisse persönlicher und sachlicher Art zwingend hinweisen" (Hinweis: vgl. für die Anfechtung im Rahmen der Insolvenz: Art. 102 II EGInsO und Art. 4 II, 13 InsVfVO);
zur Frage, wie der Klageantrag zu formulieren ist, wenn ein Gläubiger im Wege der Anfechtung (§§ 1 ff AnfG) eine die Zwangsvollstreckung hindernde Grundschuld (§§ 1191 ff BGB) zugunsten des Anfechtungsgegners überwinden will;
§ 138 II ZPO, Grundsätze der gesteigerten Darlegungslast des Gegners (sekundäre Darlegungslast) im Rahmen der Anfechtungstatbestände (§ 3 ff AnfG)
- BGH, ersteigertes Grundstück, 23.3.93 (NJW 1993, 1919)
§ 1191 BGB, vereitelte Grundschuldrückgewähr, § 812 I 1 BGB, (hier keine) Eingriffskondiktion (kein Eingriff in den Zuweisungsgehalt)
- BGH, anfängliche Übersicherung, 8.12.89 (NJW-RR 1990, 455)
§ 1191 BGB, Grundschuld, Auslegung der Sicherungsabrede
- BGH, rechtsgrundlos erteilte Grundschuld, 6.7.89 (BGHZ 108, 237)
- BGH, Bürgen und Grundschuldbesteller, 29.6.89 (BGHZ 108, 179)
- BGH, Grundbesitzübertragung an Söhne, 25.3.86 (BGHZ 97, 280)
§ 1191 BGB, Grundschuld, Sicherungsabrede, Vertragsübernahme;
Abtretung, § 1157 BGB;
§ 744 II BGB;
§ 537 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung gegen Teilurteil (§ 301 ZPO), bei Einvernehmen der Parteien kann das Berufungsgericht über Anträge entscheiden, die von der ersten Instanz noch nicht beschieden worden sind
Literatur im Internet zu § 1191 BGB
- § 1191 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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