Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
| Untertitel 1 - Grundschuld (§§ 1191 - 1198) |
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
Rechtsprechung zu § 1191 BGB
205 Entscheidungen zu § 1191 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 11.04.2012 - VIII R 28/09
Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld ...
- BGH, 14.03.2000 - XI ZR 14/99
Eintragung einer Grundschuld für einen anderen als den wahren Berechtigten
- OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 627/03
Tilgung der durch Grundschuld gesicherten Forderung durch die ...
- BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99
Formularmäßige Erstreckung der dinglichen Haftung bei einer Grundschuld
- BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97
Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an ...
- BGH, 09.05.2000 - XI ZR 299/99
Rückgewähr oder Löschung einer Sicherungsgrundschuld und Geltendmachung eines ...
- BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80
Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich
- BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
Erneute formularmäßige Vereinbarung einer Sicherungsabrede als überraschende ...
- BGH, 29.06.1989 - IX ZR 175/88
Ausgleich zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht