Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
| Untertitel 2 - Rentenschuld (§§ 1199 - 1203) |
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
Rechtsprechung zu § 1199 BGB
15 Entscheidungen zu § 1199 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.07.2011 - V ZB 271/10
Grundbuchrecht - Nießbrauchbestellung am eigenen Grundstück
- OLG Frankfurt, 28.05.2008 - 1 W 35/08
Immobilien - Klage auf Bewilligung der Löschung von Reallast: Streitwert?
- KG, 17.12.2001 - 24 W 55/01
Wohnungseigentum - Reallast durch Regelung der Hauswartdienstübernahme?
- BFH, 28.11.1967 - II 72/63
- BFH, 18.03.1966 - III 147/61
- BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06
Zwangsvollstreckung - Freigabe eines Gegenstandes aus Insolvenzmasse
- OVG Sachsen, 24.09.2001 - 1 B 335/01
- LAG Sachsen, 14.01.1998 - 2 Sa 684/97
Zusatzrente nach Anordnung 54
- BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung durch den Gläubiger einer ...
- OLG Oldenburg, 13.09.1989 - 5 W 117/89
Grundbuch, Eintragung, Auslegungsregel, Zuschreibung, Vollmacht, Antrag
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 1199 BGB
- § 1199 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rentenschuld - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Eintragungen
- § 17
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen