Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Rechtsprechung zu § 120 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 120 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 120 BGB
- § 120 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Irrtum (Recht)
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Querverweise
Auf § 120 BGB verweisen folgende Vorschriften:
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