Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
| Untertitel 2 - Rentenschuld (§§ 1199 - 1203) |
(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
Rechtsprechung zu § 1200 BGB
3 Entscheidungen zu § 1200 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.03.2005 - IV ZR 212/04
Versicherungsrecht - Gesetzlicher Rangrücktritt des § 104 Satz 2 VVG
- OLG Düsseldorf, 15.07.2009 - 3 Wx 264/08
Immobilien - Umfang einer Änderungsvollmacht
- BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 330/96
Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil über Verpflichtung zur öffentlichen ...
Literatur im Internet zu § 1200 BGB
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